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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 857

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 333/04, Beschluss v. 18.08.2004, HRRS 2004 Nr. 857


BGH 5 StR 333/04 - Beschluss vom 18. August 2004 (LG Berlin)

Tatprovokation (Begriff; V-Mann-Einsatz).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an: Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge N, in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten war. Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, einem unbekannten "Russen", von diesem "ins Gespräch gebracht worden ist", liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten Angeklagten.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 857

Bearbeiter: Karsten Gaede