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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 854

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 316/04, Beschluss v. 18.08.2004, HRRS 2004 Nr. 854


BGH 5 StR 316/04 - Beschluss vom 18. August 2004 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird klargestellt, daß auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. September 2002 einbezogen ist und daß die im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2003 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 854

Bearbeiter: Karsten Gaede