HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 395
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 313/04, Beschluss v. 29.09.2004, HRRS 2005 Nr. 395
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO - mit folgender Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO - als unbegründet verworfen: Der angeordnete Verfall von Wertersatz erfolgt in Höhe von 72.245,54 €.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz für verfallen erklärten Geldbetrages trägt der Senat - auch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - dem Rechnung, daß das Landgericht in den Urteilsgründen den im Urteilstenor genannten Verfallsbetrag von 87.660,99 € substantiiert mit einem Rechenfehler erklärt und rechtsfehlerfrei einen Verfallsbetrag von 72.245,54 € bestimmt hat.
Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu dem Gebot führen, die Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzusetzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 395
Bearbeiter: Karsten Gaede