HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 853
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 311/04, Beschluss v. 04.08.2004, HRRS 2004 Nr. 853
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß das tatrichterliche Urteil eine - im Verfahren neue - Einheit bildet, so daß es in sogenannten Punktesachen durch ein urteilseigenes, in sich geschlossenes System der Zählung der Fälle zu strukturieren ist (BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 853
Bearbeiter: Karsten Gaede