HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 852
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 286/04, Beschluss v. 03.08.2004, HRRS 2004 Nr. 852
Die Revisionen der Angeklagten K , R und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Ru vom 29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte H und Z vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 852
Bearbeiter: Karsten Gaede