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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 318

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 27/04, Beschluss v. 16.03.2004, HRRS 2004 Nr. 318


BGH 5 StR 27/04 - Beschluss vom 16. März 2004 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in dreizehn Fällen verurteilt ist.

Das weitergehende Rechtsmittel wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Berichtigung des Schuldspruchs erfolgt wegen eines - bereits vom Landgericht erkannten und in den Urteilsgründen erörterten, aber nicht berichtigten - offensichtlichen Versehens.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 318

Bearbeiter: Karsten Gaede