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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 913

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 231/04, Beschluss v. 22.06.2004, HRRS 2004 Nr. 913


BGH 5 StR 231/04 - Beschluss vom 22. Juni 2004 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten F wird auf seine Kosten gemäß § 46 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Namentlich angesichts der jeweils maßvollen Rechtsfolgenaussprüche kann der Senat die nicht ganz unbedenklichen tatrichterlichen Wertungen bei Annahme von Qualifikationen nach § 30a Abs. 1 BtMG, bei Aburteilung der Angeklagten K und F als Mittäter und bei Annahme einer tatmehrheitlichen Tat des Angeklagten F im Fall 5 hinnehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 913

Bearbeiter: Karsten Gaede