HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 681
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 174/04, Beschluss v. 09.06.2004, HRRS 2004 Nr. 681
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26. November 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Zeugin H aussagetüchtig war und über kein Motiv zur Falschbelastung verfügte. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 2004 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 681
Bearbeiter: Karsten Gaede