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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 681

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 174/04, Beschluss v. 09.06.2004, HRRS 2004 Nr. 681


BGH 5 StR 174/04 - Beschluss vom 9. Juni 2004 (LG Bautzen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26. November 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Zeugin H aussagetüchtig war und über kein Motiv zur Falschbelastung verfügte. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 2004 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 681

Bearbeiter: Karsten Gaede