HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 679
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 165/04, Beschluss v. 08.06.2004, HRRS 2004 Nr. 679
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholten massiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des Vollrausches erweist sich die - im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende - Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber noch nicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung des Angeklagten wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Entscheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 679
Bearbeiter: Karsten Gaede