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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 679

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 165/04, Beschluss v. 08.06.2004, HRRS 2004 Nr. 679


BGH 5 StR 165/04 - Beschluss vom 8. Juni 2004 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholten massiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des Vollrausches erweist sich die - im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende - Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber noch nicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung des Angeklagten wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Entscheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 679

Bearbeiter: Karsten Gaede