HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 678
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 148/04, Beschluss v. 16.06.2004, HRRS 2004 Nr. 678
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 678
Bearbeiter: Karsten Gaede