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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 677

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 136/04, Beschluss v. 09.06.2004, HRRS 2004 Nr. 677


BGH 5 StR 136/04 - Beschluss vom 9. Juni 2004 (LG Stuttgart)

Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit ihrer Fortdauer.

§ 120 Abs. 1 StPO; § 126 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 - 11 KLs 147 Js 79932/01 - sowie der Haftfortdauerbeschluß vom 11. August 2003 werden aufgehoben.

Der Angeklagte S ist in vorliegender Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2003 teilweise aufgehoben. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1, § 126 Abs. 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 677

Bearbeiter: Karsten Gaede