HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 448
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 109/04, Beschluss v. 19.04.2004, HRRS 2004 Nr. 448
1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2003 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten B und S gegen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll Bl. 386 d.A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 448
Bearbeiter: Karsten Gaede