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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 441

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 104/04, Beschluss v. 01.04.2004, HRRS 2004 Nr. 441


BGH 5 StR 104/04 - Beschluss vom 1. April 2004 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Nichterörterung des etwaigen Vorliegens minder schwerer Fälle nach § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB begründet hier angesichts der jeweiligen Tatbilder keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 441

Bearbeiter: Karsten Gaede