HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 441
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 104/04, Beschluss v. 01.04.2004, HRRS 2004 Nr. 441
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nichterörterung des etwaigen Vorliegens minder schwerer Fälle nach § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB begründet hier angesichts der jeweiligen Tatbilder keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 441
Bearbeiter: Karsten Gaede