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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 67/03, Beschluss v. 28.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 ARs 67/03 - Beschluss vom 28. Oktober 2003

Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifische Gefährlichkeit; Zustimmung zum Anfragebeschluss BGH 4 StR 85/03; Aufgabe eigener Rechtsprechung; Fluchtfahrt).

§ 69 Abs. 1 StGB; § 132 Abs. 3 GVG

Entscheidungstenor

Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebeschlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenstehende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.

Gründe

Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlosigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung (so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an:

In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben.

Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten "verkehrsspezifischen Zusammenhangs" auch der Umstand herangezogen werden, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, die - namentlich infolge einer Kontrolle - zu relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte - sofern es an Gegenindizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle) fehlt - etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezogen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die Auffassung, daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdigung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßten.

Externe Fundstellen: NStZ 2004, 148

Bearbeiter: Ulf Buermeyer