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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 78/03, Urteil v. 07.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 78/03 - Urteil vom 7. Mai 2003 (LG Dresden)

Strafzumessung.

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2002 wird verworfen.

Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 2) und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung über den Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und der danach und aufgrund des weiteren Inbegriffs der Hauptverhandlung vorgenommenen Bewertung der Tatschuld. Unter maßgeblicher Berücksichtigung dieses Grundsatzes verneint der Senat - der revisionsrechtlichen Beurteilung durch den Generalbundesanwalt folgend - durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil - und auch zum Vorteil (§ 301 StPO) - des Angeklagten bei der Zumessung der Rechtsfolgen; er vermag so im Ergebnis den außerordentlich milden Strafausspruch hinzu nehmen, mit dem das Tatgericht erklärtermaßen an der unteren Grenze des Vertretbaren geblieben ist, um dem Angeklagten angesichts seiner schwierigen persönlichen Situation bei Begehung der Taten unter Berücksichtigung seines insgesamt auf Einsicht hindeutenden Nachtatverhaltens eine "letztmalige Chance" zu baldiger Wiedereingliederung zu geben.

Durchgreifende Bedenken, daß das Tatgericht bei der gesamten Strafzumessung seine Feststellung, wonach der Angeklagte Bewährungsversager nach einer u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten Vorverurteilung war, aus den Augen verloren hätte, bestehen nicht.

Die Strafrahmenwahl läßt in beiden Fällen keinen Rechtsfehler erkennen.

Es liegen keine Gründe vor, die einer strafmildernden Berücksichtigung einer alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Fall 2 aus Rechtsgründen entgegengestanden hätten. Das Landgericht war weder gehindert, in diesem Fall angesichts der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall anzunehmen, noch, bei dem Raubversuch im Fall 1 eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.

Zwar hat im letztgenannten Fall das Landgericht - das überflüssigerweise die Strafrahmen numerisch bezeichnet hat - rechtsfehlerhaft (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) die höhere (Regel-)Mindeststrafe des vollendeten tateinheitlichen Vergehens nach § 224 Abs. 1 StGB außer acht gelassen und - offensichtlich aufgrund eines Fassungsversehens - die gemilderte Höchststrafe des § 249 Abs. 1 StGB falsch beziffert. Dies hat sich jedoch bei Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht ausgewirkt. Diese Sanktion, bei deren Bemessung sich das Tatgericht weder an der Bezifferung der Höchstnoch an derjenigen der Mindeststrafe orientiert hat, erscheint namentlich aus der verständlichen Sicht des nachhaltig betroffenen Nebenklägers als sehr milde. Sie ist gleichwohl zur Ahndung dieses Verbrechens, das von aus der Gruppendynamik resultierender Brutalität geprägt ist, bei diesem Angeklagten noch nicht als unangemessen und deshalb rechtsfehlerhaft zu bewerten.

Auch die in noch weit stärkerem Maße auffallend milde bemessene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Ahndung der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil eines betagten hilfsbereiten Nachbarehepaars im Fall 2 überschreitet im Ergebnis gerade noch nicht die Grenze zu einer nicht mehr schuldangemessenen Sanktion. Immerhin beging der Angeklagte die versuchsähnliche Tat, die keinen bleibenden Vermögensschaden nach sich zog, in einem von Volltrunkenheit nur wenig entfernten Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Schließlich weist auch die Gesamtstrafbildung keinen Rechtsfehler auf.

Andererseits bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß das Landgericht dem Angeklagten nicht auch im Fall des versuchten Raubes eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge übermäßigen Al koholkonsums zugebilligt hat und daß nähere Erörterungen im Zusammenhang mit einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den insoweit einsichtigen, bereits von sich aus gegen seine Sucht kämpfenden Angeklagten unterblieben sind.

Bearbeiter: Karsten Gaede