Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 63/03, Beschluss v. 08.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.
Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 2003 die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabei, wie die Senatsvorsitzende den Verteidigern bereits mitgeteilt hat, den Schriftsatz des Rechtsanwaltes S. vom 22. April 2003 und den Schriftsatz des Rechtsanwaltes K vom 28./30. April 2003 berücksichtigt.
Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum. Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349 Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann ausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.
Bearbeiter: Karsten Gaede