HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 160
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 522/03, Beschluss v. 17.12.2003, HRRS 2004 Nr. 160
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Die auf die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle des geschädigten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil die genannten Protokolle, auf deren Inhalt die Revisionsbegründung sogar Bezug nimmt, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 160
Bearbeiter: Karsten Gaede