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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 234

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 510/03, Beschluss v. 01.12.2003, HRRS 2004 Nr. 234


BGH 5 StR 510/03 - Beschluss vom 1. Dezember 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an: Das insgesamt nicht übermäßig große Gewicht der abgeurteilten Taten wird Anlaß geben, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zu prüfen, sobald nach erneuter Betreuungsanordnung für eine ausreichend stabilisierende Medikation des Angeklagten gesorgt ist, die durch geeignete Weisungen abgesichert werden kann.

Angesichts der Erkenntnisse über die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten wird die Staatsanwaltschaft wegen der auf UA S. 5 festgestellten anderweitigen Bestrafung des Angeklagten für eine nur kurz zuvor begangene Tat unter ähnlichen Begleitumständen alsbald die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu veranlassen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 234

Bearbeiter: Karsten Gaede