Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 311/03, Beschluss v. 13.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts des Gewichts der Anlaßtaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Bearbeiter: Karsten Gaede