Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 185/03, Beschluss v. 07.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und unter weiterer Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. September 2000 verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Die Überprüfung der Nichtanwendung der Maßregel nach § 64 StGB hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei seinem Verteidiger wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
Bearbeiter: Karsten Gaede