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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/03, Beschluss v. 13.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 106/03 - Beschluss vom 13. März 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 2003 hat vorgelegen.

Bearbeiter: Karsten Gaede