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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 100/03, Beschluss v. 11.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 100/03 - Beschluss vom 11. März 2003 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. August 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede