hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 72/02, Beschluss v. 22.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 72/02 - Beschluss vom 22. August 2002 (LG Leipzig)

Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft.

§ 1 StrEG; § 2 StrEG; § 5 StrEG; § 6 StrEG

Entscheidungstenor

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Leipzig über die Entschädigung der Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 1. Juni 2001 werden verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, die freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie hinsichtlich der Angeklagten D und S anders als mit dem für dieses Rechtsmittel nicht tragfähigen Einwand zu begründen, die Freisprüche seien zu Unrecht erfolgt. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und sich beim Angeklagten B weder aus seinem Einlassungsverhalten noch sonst Ausschluß- oder Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ergeben, kann das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg haben.

Bearbeiter: Karsten Gaede