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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 61/02, Beschluss v. 20.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 61/02 - Beschluss vom 20. Februar 2002 (LG Portsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Rechtsmittelverzicht; Auslegung eines mit Einspruch bezeichneten Schreibens als Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 13. November 2001 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2001 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. April 2001 wegen Betruges in 55 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet (PB S. 12). Gleichwohl hat er mit einem am 23. Mai 2001 verfaßten und am 6. Juni 2001 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht zur Abänderung des Textes der Urteilsbegründung gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag als Revision behandelt und die Revision am 13. November 2001 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 StPO und damit verspätet eingelegt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am 20. November 2001 beim Landgericht eingegangenen und als "Einspruch" bezeichneten Schreiben die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (vgl. § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zurecht hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Abänderung des Textes der Urteilsbegründung als Revision ausgelegt. Änderungen und Ergänzungen der schriftlichen Urteilsgründe sind auf anderem Wege nicht zu erreichen. Allerdings obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte - wie er sogar in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nochmals bestätigt hat - auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser - der Verfristung vorrangige - Verzicht ist wirksam.

Bearbeiter: Stephan Schlegel