Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 53/02, Beschluss v. 26.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nach § 33 Abs. 1 und 2 StGB-DDR auf Bewährung verurteilt wird. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angedroht.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der ein Freispruch erstrebt wird, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen bedarf der Rechtsfolgenausspruch einer Änderung.
Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschränkungsverfahren gegen Professor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewertet. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend vom Grundsatz strikter Alternativität ausgehend, angenommen, daß das Recht der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder als das Recht der DDR sei, weil ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landgericht jedoch übersehen, daß das Recht der DDR im vorliegenden Fall wegen des Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR) eine außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 339 Beihilfe 1). Danach kann u.a. eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist. Während der Generalbundesanwalt angesichts des Unrechtsgehalts der Tat eine Verurteilung auf Bewährung für fernliegend erachtet und deshalb Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Erkennen der Möglichkeit einer außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 StGB-DDR auf die nächst der Freiheitsstrafe leichtere Strafart, nämlich die Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, erkannt hätte.
Der Senat verurteilt deshalb in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten auf Bewährung, setzt eine Bewährungszeit von einem Jahr fest und droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten an (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 StGB-DDR). Für diese Festsetzung des sich nach allem ergebenden Mindestmaßes der Strafe ist auch bestimmend, daß die Behandlung der Sache - jenseits des vom Landgericht berücksichtigten 25jährigen Zurückliegens des Tatgeschehens - eine beachtliche Verzögerung dadurch erfahren hat, daß die Staatsanwaltschaft auf die Revisionsbegründung des Angeklagten ihre Gegenerklärung erst 14 Monate später angebracht hat.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird folgendermaßen gefaßt: § 131 Abs. 1, § 244, § 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR.
Der angesichts des Revisionsziels eines Freispruchs geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels führt nicht zu einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
Bearbeiter: Karsten Gaede