Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 498/02, Beschluss v. 14.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts gewährt.
2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. September 2002 wird aufgehoben.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht verschuldet zu haben (§ 44 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2002 war antragsgemäß aufzuheben, weil die Revisionsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Die somit zulässige Revision erweist sich aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2002 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Bearbeiter: Karsten Gaede