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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 376/02, Beschluss v. 04.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 376/02 - Beschluss vom 4. September 2002 (LG Cottbus)

Keine Sicherungsverwahrung gegen einen Heranwachsenden; Kostentragung (Quotelung).

§ 66 StGB; § 106 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 473 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben, die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. August 2002 angeführten Gründen hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO, Sie führt aber, wie vom, Generalbundesanwalt beantragt, wegen Verstoßes gegen § 106 Abs. 2 Satz 1 JGG, wonach gegen einen Heranwachsenden Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf, zur Aufhebung und zum Wegfall des Maßregelausspruchs.

Dadurch ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. zum Wegfall einer Unterbringung nach § 63 StGB BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1 und 3). Angemessen ist es vielmehr, gemäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. zu den Nebenklägerauslagen BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6 und 7).

Bearbeiter: Karsten Gaede