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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 322/02, Beschluss v. 06.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 322/02 - Beschluss vom 6. August 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger des Angeklagten O bemerkt der Senat:

Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14).

Bearbeiter: Karsten Gaede