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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 319/02, Beschluss v. 06.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 319/02 - Beschluss vom 6. August 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).

Bearbeiter: Karsten Gaede