Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 319/02, Beschluss v. 06.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).
Bearbeiter: Karsten Gaede