Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 284/02, Beschluss v. 22.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall 11. 219 die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß im Fall II. 219 der Wegfall des in Tateinheit zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln Einfluß auf die Strafhöhe hatte; das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung auf die übergroße Menge hochwertigen Kokains, nicht jedoch auf das Vorliegen mehrerer Tatmodalitäten abgestellt.
Ebenso besorgt der Senat nicht, daß der Angeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene - teils bedenkliche - Orientierung der Konkurrenzen an den Rauschgiftverkäufen beschwert wird. Hier ist nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte nach Aburteilung für den serienmäßig begangenen Betäubungsmittelhandel für etwaige weitere Handlungen aus dieser Serie nicht mehr verfolgt werden wird.
Der Senat entnimmt den Darlegungen im Urteil (UA S. 15 und 44), daß die vom Angeklagten gehandelten Cannabisprodukte stets zumindest durchschnittliche Qualität hatten.
Bearbeiter: Karsten Gaede