Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 616/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt M hat dem Senat vorgelegen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel