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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 616/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 616/01 - Beschluss vom 23. Januar 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt M hat dem Senat vorgelegen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel