Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 587/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind auffällig hoch bemessen, revisionsrechtlich indes noch nicht zu beanstanden.
Bearbeiter: Stephan Schlegel