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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 587/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 587/01 - Beschluss vom 8. Januar 2002 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind auffällig hoch bemessen, revisionsrechtlich indes noch nicht zu beanstanden.

Bearbeiter: Stephan Schlegel