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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 495/01, Beschluss v. 07.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 495/01 - Beschluss vom 7. November 2001 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Nebenklägerin bleibt auch in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung den Antrag auf eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin zurückgewiesen hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede