Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 495/01, Beschluss v. 07.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Verfahrensrüge der Nebenklägerin bleibt auch in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung den Antrag auf eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin zurückgewiesen hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede