Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 479/01, Beschluss v. 08.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig (BGHR StPO § 464 III - Zuständigkeit 3).
Bearbeiter: Karsten Gaede