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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 396/01, Beschluss v. 10.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 396/01 - Beschluss vom 10. Oktober 2001 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen von BVerfGE 91, 1 besteht.

Bearbeiter: Karsten Gaede