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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 330/01, Beschluss v. 05.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 330/01 - Beschluß v. 5. September 2001 (LG Berlin)

Eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit; Faires Verfahren; Ruhen der Verjährung wegen quasigesetzlichen Verjährungshindernisses

§ 247 StPO; § 229 StPO; Art. 2 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 3 GG; § 78b Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

1. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der Grundlage mehrerer medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung durch das Landgericht zu zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit ist mit zeitlichen Begrenzungen an den einzelnen Sitzungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der Verteidigung angemessen Rücksicht genommen worden. Bedenken gegen das Vorhandensein der im Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehen nach dem Maßstab von BGHSt 41, 16 nicht.

2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht. Der Beschwerdeführer war als Präsident des Turn- und Sportbundes und Vorsitzender der Leistungssportkommission maßgeblich verantwortlich für das System der Dopingpraxis der DDR. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der Verabreichung von Anabolika an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährige Hochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping bewußt verursachten Gesundheitsschädigungen und -gefährdungen hatten ihren Unrechtsschwerpunkt in der Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, die um der staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch vorgegeben war. Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung, soweit Körperverletzungen zum Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren, nichts anderes als bei den entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger.

Bearbeiter: Karsten Gaede