Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 212/01, Beschluss v. 13.06.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar ist ein Zusammenhang zwischen den vom Angeklagten bislang begangenen Diebstählen und der zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten akuten Erkrankung nicht ersichtlich. Den außerordentlich knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils vermag der Senat aber noch zu entnehmen, daß der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, die -in Schüben auftretend - ohne entsprechende Behandlung die konkrete Gefahr der Begehung neuerlicher nicht ganz unerheblicher Körperverletzungsdelikte mit sich bringt. Daher ist es geboten, den Angeklagten alsbald einer medizinischen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zuzuführen, die es erlaubt, die Maßregel nach einem überschaubaren Zeitraum zur Bewährung auszusetzen.
Bearbeiter: Karsten Gaede