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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 520/00, Beschluss v. 13.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 520/00 - Beschluß v. 13. Dezember 2000 (LG Frankfurt Oder)

Gesamtfreiheitsstrafe; Gebotene zweite Gesamtstrafenbildung

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Oktober 1995 - 67 Js 65/95 Ls - und vom 1. Februar 1996 - 55 Js 661/93 Ls - auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückgeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich mit der Sachrüge zu einer Ergänzung der in Anwendung des § 55 StGB veranlaßten Gesamtstrafbildung.

Durch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als solche und durch ihre Höhe ist der Angeklagte nicht beschwert. Indes hat das Landgericht Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 1. Juli 1998 einbezogen, ohne zugleich die Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen einzubeziehen, welche in die nunmehr aufgelöste Gesamtfreiheitsstrafe aus jenem Urteil noch einbezogen waren. Insoweit wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, jene Einzelstrafen untereinander auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 7). Sie sind nämlich untereinander gesamtstraffähig, die Gesamtfreiheitsstrafen aus den rechtskräftigen Verurteilungen (einmal elf Monate, einmal ein Jahr) leben nicht wieder auf, und die Einzelstrafen dürfen nicht gesondert stehenbleiben.

Der Senat holt die gebotene zweite Gesamtstrafbildung auf den Hilfsantrag des Generalbundesanwalts in der konkret für den Angeklagten denkbar mildesten Weise nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Dabei kam Strafaussetzung nach Bewährungsversagen und bereits erfolgtem Bewährungswiderruf in einer der einbezogenen Sachen nicht in Frage.

Bearbeiter: Karsten Gaede