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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 450/00, Beschluss v. 09.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 450/00 - Beschluss vom 9. Oktober 2000 (LG Frankfurt/Oder)

Verspätet eingelegte Revision; Auslegung von Anträgen.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten am 14. April 2000 wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung hat der Angeklagte mit dem am 26. Mai 2000 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hat das Schreiben zu Recht als Revision verstanden und diese mit Beschluß vom 9. Juni 2000 als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden sei.

Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 16. Juni 2000 zugestellt worden. Mit mehreren beim Landgericht am 19. Juli 2000 und später eingegangenen Schreiben, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen sind (vgl. § 300 StPO), hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluß gewandt.

Der Antrag ist unzulässig, da er nicht binnen der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist. Er wäre im übrigen aber auch unbegründet, da das Landgericht die verspätet eingelegte Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Bearbeiter: Stephan Schlegel