Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 73/99, Beschluss v. 16.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Fassung des Tenors des landgerichtlichen Urteils und den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist die Tat des Angeklagten (nur) als "versuchte Vergewaltigung" (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zu bezeichnen, da dem Gesetz der Begriff "schwere Vergewaltigung" fremd ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede