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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 626/99, Beschluss v. 13.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 626/99 - Beschluß v. 13. Januar 2000 (LG Magdeburg)

Verwerfungsbeschluß; Anfechtung durch Gegenvorstellung

§ 349 Abs. 2 StPO; § 33a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.).

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, "daß der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen" wird.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, "ob dem Angeklagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können", ist danach kein Raum.

Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Magdeburg K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlaßt, weil hierfür seine Zuständigkeit nicht gegeben ist.

Bearbeiter: Karsten Gaede