Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 57/99, Beschluss v. 06.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat, daß - entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten K. - im Fall V A 2 der Urteilsgründe (Untreue Tüttleben II) der Strafverfolgung nicht entgegensteht, daß von den Gesellschaftern der Tüttleben KG keine Strafanträge gestellt worden sind. Bei einer personalistisch strukturierten Gesellschaft - hier der Tüttleben KG - sind als Verletzte i.S.d. §§ 266 Abs. 3 a.F., 247 StGB deren Gesellschafter anzusehen. Ein Strafverfolgungshindernis bestünde daher nur dann, wenn der Angeklagte zu allen (übrigen) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft in einer privilegierten Beziehung i.S.d. § 247 StGB gestanden hätte. An der Tüttleben GmbH, der Komplementärgesellschafterin der Tüttleben KG, waren jedoch Angehörige des Angeklagten K. nicht beteiligt, so daß kein Verfahrenshindernis besteht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede