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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 444/99, Beschluss v. 23.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 444/99 - Beschluß v. 23. November 1999 (LG Hagen)

Unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Kokainsucht)

§ 64 StGB; § 246a StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit vielen Jahren regelmäßig Kokain. Insoweit ist das Landgericht von einer langjährigen Kokainsucht ausgegangen (UA S. 22, 24). Auch bei der Tat im Fall 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte einen Großteil der eingeführten Menge von 150 g Kokain gemeinsam mit einer weiteren Person selbst konsumiert. Aufgrund des langjährigen regelmäßigen Kokainkonsums konnte die Strafkammer nicht ausschließen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert war (UA S. 18).

Angesichts dieser Feststellungen lag die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat. Die Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.

Bearbeiter: Karsten Gaede