Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 224/99, Beschluss v. 05.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Statt der neben der Sache liegenden Ausführungen zu § 177 StGB, die nicht der Gesetzeslage entsprechen, hätte die Strafkammer den Sachverhalt im einzelnen unter § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB - der im Urteil nicht genannt wird - subsumieren müssen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch noch, daß der Angeklagte bei dem Tatgeschehen eine "Zwangslage" des Tatopfers "ausgenutzt" hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede