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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 182/99, Beschluss v. 11.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 182/99 - Beschluß v. 11. Mai 1999 (LG Münster)

Verfahrenseinstellung; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts;

§ 154 Abs. 2 StPO; § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Einzelfall der Verfahrenseinstellung wegen zweifelhaften Feststellungen, ob deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar ist.

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Dezember 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (= Fall 5 der Anklage) verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Strafrechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 440, 441).

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die fünf bestehen bleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate und ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede