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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 147

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 511/25, Beschluss v. 20.11.2025, HRRS 2026 Nr. 147


BGH 4 StR 511/25 - Beschluss vom 20. November 2025 (LG Bochum)

Besonders schwerer Raub (Zueignungsabsicht: angestrebte Entwendung von Wertsachen aus einer Umhängetasche, nur fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich des Inhalts).

§ 250 Abs. 2 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 52 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2025 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte mit einem weiteren Beteiligten am 19. Oktober 2024 gegen 02:30 Uhr auf den ihm unbekannten Geschädigten körperlich ein, um „ihm seine Wertsachen gewaltsam abzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden“. Dabei versetzte er dem Geschädigten u.a. einen Messerstich im Bereich der linken Schulter, einen Faustschlag in das Gesicht und zwei Tritte in die rechte Körperseite. Im weiteren Verlauf löste sich infolge eines durch den weiteren Beteiligten geführten Faustschlags die von dem Geschädigten diagonal über den Oberkörper getragene Umhängetasche und fiel auf den Boden. „Der Angeklagte nahm die Tasche an sich, um - wie von Anfang an beabsichtigt - darin vermutete Wertgegenstände für sich zu behalten“, und entfernte sich vom Tatort. In der Tasche befanden sich Schlüssel des Geschädigten und zwei „Edding-Stifte“.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Wegnahme der Umhängetasche einen vollendeten besonders schweren Raub im Sinne des § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.

2. Die Verurteilung wegen vollendeten besonders schweren Raubes kann nicht bestehen bleiben. Denn dem Angeklagten kam es im Zeitpunkt der Tathandlung ausschließlich auf die Wegnahme von „Wertgegenständen“ bzw. „Wertsachen“ an. Dass er sich die Umhängetasche selbst zueignen wollte, ist ebenso wenig festgestellt wie eine Zueignungsabsicht im Hinblick auf etwaige darin enthaltene Gebrauchsgegenstände untergeordneten Werts. Im Hinblick auf die angestrebte Entwendung von „Wertsachen“ kommt daher lediglich ein - aus Sicht des Täters fehlgeschlagener - Versuch des besonders schweren Raubes in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 179/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Juli 2013 - 3 StR 174/13, juris Rn. 4). Dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen der entwendeten „Edding-Stifte“ nach der Tat benutzte, um seinen Namen auf eine Scheibe einer Straßenbahn anzubringen, ändert an der fehlenden Aneignungskomponente der Zueignungsabsicht zum Tatzeitpunkt nichts.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten besonders schweren Raubes tragen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung. Damit verliert auch der Strafausspruch seine Grundlage. Mit Ausnahme der Feststellungen zur subjektiven Tatseite können alle weiteren Feststellungen bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 147

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede