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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 145

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 431/25, Beschluss v. 22.10.2025, HRRS 2026 Nr. 145


BGH 4 StR 431/25 - Beschluss vom 22. Oktober 2025 (LG Bremen)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Bremen vom 22. März 2022 (78 Cs 673 Js 48631/21) und des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 25. Mai 2021 (33 Cs 650 Js 8760/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.

2. Die Revisionen der Angeklagten Sh. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. April 2025 werden als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 22. März 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten Sh. hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten N. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Strafausspruchs. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revisionen der Angeklagten Sh. und N. haben insgesamt keinen Erfolg.

1. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Bildung der gegen den Angeklagten S. festgesetzten nachträglichen Gesamtstrafe auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die seiner Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde liegende Tat am 30. März 2020. Danach wurde er unter anderem noch am 25. Mai 2021 (Amtsgericht Bremen-Blumenthal) und 22. März 2022 (Amtsgericht Bremen) jeweils rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Die Urteilsgründe teilen hierzu weiter mit, dass die Strafe aus der Verurteilung vom 25. Mai 2021 vollständig vollstreckt ist, nicht aber die Geldstrafe aus dem Urteil vom 22. März 2022. Angaben zu den Tatzeiten und den Erledigungszeitpunkten fehlen.

Der Senat vermag mit Blick auf die mitgeteilten Aktenzeichen und die Zeitfolge nicht auszuschließen, dass einerseits die dem noch unerledigten Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 22. März 2022 zugrunde liegende Tat vor dem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 25. Mai 2021 begangen wurde und andererseits die von diesem Amtsgericht am 25. Mai 2021 verhängte Strafe am 22. März 2022 noch nicht erledigt war. In diesem Fall wären beide Strafen noch untereinander gesamtstrafenfähig, sodass mit der Einzelstrafe aus der hiesigen Verurteilung für die Tat vom 30. März 2020 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275, 276 mwN). Durch deren Unterbleiben kann der Angeklagte beschwert sein.

Zur Verfahrensbeschleunigung und um jede Benachteiligung des Angeklagten S. auszuschließen, hat der Senat die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 25. Mai 2021 nachgeholt (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog).

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. und die Revisionen der Angeklagten Sh. und N. bleiben ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 145

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede