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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1137

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 204/23, Beschluss v. 01.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1137


BGH 4 StR 204/23 - Beschluss vom 1. August 2023 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Betrages gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen seinen Anteil von 120 Euro unmittelbar aus der Tatbeute erhielt, an der zumindest ein weiterer Tatbeteiligter (Mit-)Verfügungsgewalt hatte, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 2 StR 507/19).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1137

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede