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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 398

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 472/22, Beschluss v. 01.03.2023, HRRS 2023 Nr. 398


BGH 4 StR 472/22 - Beschluss vom 1. März 2023 (LG Münster bei dem Amtsgericht Bocholt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Antrag des Generalbundesanwalts, das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, hat seine Erledigung gefunden. Denn der Angeklagte hat die unterbliebene Maßregelanordnung wirksam von seinem Revisionsangriff ausgenommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 398

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede