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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 319

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 424/22, Beschluss v. 18.01.2023, HRRS 2023 Nr. 319


BGH 4 StR 424/22 - Beschluss vom 18. Januar 2023 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 319

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede